B+M Blaubuch

145 Baustoff + Metall Deutschland Wände Fenstereinbauten mit Brandschutzverglasungen Alle F30 / F60 / F90 k.A. dB max. k.A. Verglasungen Die Schaffung von Transparenz durch lichtdurchlässige Konstruktionen ist fester Bestandteil der heutigen Architektur. Raumabschließende klassifizierte Metallständerwände können je nach Bedarf mit Brandschutzverglasungen kombiniert werden. Bei Brandschutzverglasungen werden zwei Arten unterschieden. F-Verglasungen F-Verglasungen sind widerstandsfähig gegen Flammen und halten die Temperatur über den Klassifizierungszeitraum auf einem niedrigen Niveau. Auf der feuerabgewandten Seite bleibt die Glas-Oberflächentemperatur unter 150 °C. Personen können gefahrlos an den F-Verglasungen entlang laufen, um sich zu retten. G-Verglasungen G-Verglasungen sind widerstandsfähig gegen Flammen, verhindern aber nicht den Durchgang von Hitzestrahlung über den Klassifizierungszeitraum. Auf der feuerabgewandten Seite entstehen Glas-Oberflächentemperaturen von 500 – 700 °C. In ca. 1 m Entfernung beträgt die Wärmestrahlung 300 – 500 °C. G-Verglasungen dürfen z. B. in Wänden notwendiger Flure (Rettungswege) ab einer Höhe > 1,80 m OKFF eingebaut werden, wenn die angrenzenden Bauteile (Decken) nichtbrennbar sind. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Brandschutzverglasungen sind zulassungspflichtige Bauteile. Grundsätzlich muss der gesamte konstruktive Aufbau einschließlich Rahmen bzw. tragende Konstruktion, Halterungs-, Befestigungs- und Dichtungsmaßnahmen nach DIN 4102 geprüft und vom DIBt, Berlin, zugelassen werden. Brandschutzverglasungen dürfen ausschließlich von Unternehmen eingebaut werden, die über qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen. Das Personal ist durch den Zulassungsinhaber zu schulen. Jeder Teilnehmer erhält eine Kennziffer, die beim DIBt in Berlin hinterlegt wird. Jede Brandschutzverglasung muss vom Errichter (ausführendes Fachunternehmen) mit einem Stahlblechschild dauerhaft gekennzeichnet werden. Der Unternehmer, der die Brandschutzverglasung ausführt, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausstellen. Mit dieser wird bescheinigt, dass die von ihm ausgeführte Brandschutzverglasung und die hierfür verwendeten Bauprodukte den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Diese Erklärung ist dem Bauherrn auszuhändigen. Risiken bei Nichtbeachtung des Verwendbarkeitsnachweises Für den ausführenden Unternehmer gegenüber dem Bauherren, wenn ohne Verwendbarkeitsnachweis oder entsprechende Kennzeichnung gebaut wird. Er trägt voll verantwortlich die Beweislast über die Produkteigenschaften und die Verwendbarkeit für die entsprechend geplante Anwendung: Er hat eine mangelhafte Leistung erbracht (sowohl im technischen als auch im juristischen Sinne). Er verliert seinen Vergütungsanspruch für die von ihm erbrachte (mangelhafte) Leistung. Der Auftraggeber kann ihm gegenüber die Leistung und die Abnahme verweigern. Es kann ein Bußgeld verhängt werden (Ordnungswidrigkeit).

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