B+M Blaubuch

147 Baustoff + Metall Deutschland Wände Einbauten Alle F30 / F60 / F90 k.A. dB max. k.A. Einbauten Jeder Einbau in eine brandschutztechnisch klassifizierte Montagewand bzw. eine Unterdecke bedeutet zunächst eine prinzipielle Schwächung des Bauteils. Damit die Feuerwiderstandsdauer auch nach der Montage von Einbauten erhalten bleibt, sind die Rahmenbedingungen hierfür sensibel zu betrachten. Einbauten in Trockenbaukonstruktionen sind so auszuführen, dass weder aus brandschutztechnischer noch aus Sicht der Standfestigkeit bzw. der Gebrauchstauglichkeit mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Für jedes Einbauteil muss ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegen (AbZ, AbP, ZiE), dessen Vorgaben beim Einbau in die Montagewand zwingend berücksichtigt werden müssen. Bei Bauprodukten, für die es europäisch harmonisierte Normen gibt, besteht CE-Kennzeichnungspflicht. Für den Einbau gelten die jeweiligen Montage-und Einbaurichtlinien des Herstellers. Dabei sind den genauen Einbaudetails der jeweiligen Einbauanleitung des gewählten Einbauteils in der Trockenbauwand bzw. der Decke besondere Aufmerksamkeit geschuldet. Der jeweilige Hersteller der Brandschutztür, der Revisionsklappe, des Brandschotts etc. gibt im Verwendbarkeitsnachweis klare Angaben bzgl. aller Rahmenbedingungen zum fachgerechten Einbau vor. Sofern diese Einbauhinweise nicht beachtet werden, ist der Einbau nicht mehr zulassungskonform, da die brandschutztechnischen Eigenschaften, wie geprüft, nicht mehr gesichert sind. Etwaige geringfügige Abweichungen der Vorgaben können ausschließlich durch eine schriftliche, nicht wesentliche Abweichung des Systeminhabers des entsprechenden Einbauteils erfolgen oder über eine Zustimmung im Einzelfall durch die untere Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Eine dauerhafte, sichtbare Kennzeichnung mit entsprechenden Schildern ist z. B. bei Feuerschutzabschlüssen und Brandschotts zwingend erforderlich. Der Fachunternehmer muss für die bauliche Vorbereitung der Einbauöffnung die vollständige Kenntnis darüber erlangen, welche Einbaubedingungen im entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis bzw. in den Montage- und Einbaurichtlinien der einzubauenden Komponente gefordert sind. Nur so kann der Fachunternehmer in seiner Übereinstimmungserklärung Qualität und Sicherheit gegenüber dem Bauherren gewährleisten und die fachgerechte Ausführung dokumentieren. Risiken bei Nichtbeachtung des Verwendbarkeitsnachweises Für den ausführenden Unternehmer gegenüber dem Bauherren, wenn ohne Verwendbarkeitsnachweis oder entsprechende Kennzeichnung gebaut wird. Er trägt voll verantwortlich die Beweislast über die Produkteigenschaften und die Verwendbarkeit für die entsprechend geplante Anwendung: Er hat eine mangelhafte Leistung erbracht (sowohl im technischen als auch im juristischen Sinne). Er verliert seinen Vergütungsanspruch für die von ihm erbrachte (mangelhafte) Leistung. Der Auftraggeber kann ihm gegenüber die Leistung und die Abnahme verweigern. Es kann ein Bußgeld verhängt werden (Ordnungswidrigkeit).

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