B+M Blaubuch

18 Technische Daten Begrifflichkeiten Begriff Bezeichnung Abp Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis; Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis, der erteilt werden kann für ein Bauprodukt oder eine Bauart, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können (§ 19 Abs . 1 Mus- terbauordnung); für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse sind ausschließlich die dafür vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) oder einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten (beliehenen) Prüfstellen zuständig. Abz Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung; Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis für solche Bauprodukte oder Bauarten, für die es keine allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, gibt oder die von diesen wesentlich abweichen; sie werden ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Bauart Zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen zusammengefügte Bauprodukte. Bauprodukt Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden oder aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden. BauPVO Bauproduktenverordnung der EU; hat die Bauprodukten-Richtlinie abgelöst und regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Bauregelliste Zusammenstellung und Bekanntmachung der technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Listen A, B und C durch das DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. Baustoffklasse Klassifizierung von Baustoffen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit unter Brandeinwirkung. Bauteil Aus Baustoffen gefertigtes Element oder Teil eines Bauwerkes bzw. seiner Ausrüstung. Brandschutzkonzept Objektspezifische Planung aller Brandschutzmaßnahmen, um die gesetzlich formulierten oder darüber hinaus definierten Schutzziele für ein Gebäude zu erreichen; wird in der Regel erforderlich für Sonderbauten, für die keine Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich eingeführt sind bzw. wenn von diesen oder der Bauordnung wesentlich abgewichen wird. Brandverhalten Beschreibt normativ das Verhalten von Baustoffen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit. CE-Kennzeichnung Früher auch CE-Zeichen; Verwaltungszeichen, das die Verkehrsfähigkeit eines Produkts anzeigt. DIN Deutsches Institut für Normung e. V.; nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. ETK Einheits-Temperaturzeitkurve; Grundlage für die international einheitliche Steuerung von Brandraumtemperaturen bei Bauteilprüfungen sowohl DIN-, EN- als auch ISO-Normen; beurteilt wird damit die Feuerwiderstandsfähigkeit unter Bedingungen eines Vollbrandes. ETA „European Technical Assessment“; Nachweis zur technischen Brauchbarkeit eines Bauprodukts im Sinne der Bauproduktverordnung in den Mitgliedsstaaten der EU. ETB Europäisch Technische Bewertung; Abkürzung der deutschen Bezeichnung für ETA / ETAss. Feuerwiderstandsfähigkeit Beschreibt das Verhalten von Bauteilen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, des Raumabschlusses, der Temperaturdämmung oder anderer bauteilspezifischer Kriterien. Feuerwiderstandsklasse Klassifizierung von Bauteilen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unter Brandeinwirkung. Gebäudeklasse Klassifizierung von Gebäuden zur Differenzierung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz in der Musterbauordnung und den Bauordnungen der meisten Bundesländer; die Einteilung richtet sich nach der Art der Nutzung, Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten und der Höhe eines Gebäudes. hEN „Harmonisierte Europäische Norm“; Abkürzung, typischerweise im Zusammenhang mit einer europäischen Produktnorm. LBO Bauordnung eines Bundeslandes, kurz: Landesbauordnung; wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts; enthält die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden sowie die Regelungen der notwendigen Verfahren für die Errichtung von baulichen Anlagen. LTB Liste der Technischen Baubestimmungen; enthält technische Regeln für Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile; mit der Einführung in den Bundesländern sind die enthaltenen Regeln nicht mehr Empfehlung, sondern im Geltungsbereich der LBO rechtsverbindlich zu beachten. MBO Musterbauordnung; von der ARGEBAU erstelltes Dokument, das als Orientierungshilfe für die Bundesländer bei der Erstellung der LBO dient, soll zu Einheitlichkeit des Bauordnungsrechts beitragen, ist aber selbst kein Gesetz und gilt somit nicht aus sich heraus. M-LüAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie); in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Leistungsanlagen-Richtlinie (LüAR) bauaufsichtlich eingeführt sein. MLAR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie); in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Leistungsanlagen-Richtlinie (LAR) bauaufsichtlich eingeführt sein. Schutzziel Die Schutzabsichten und somit die Hintergründe für die Mindestanforderungen an die Qualität baulicher Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes sind in den LBO gesetzlich festgeschrieben: Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein. Übereinstimmungsnachweis Nachweis der Übereinstimmung für Bauprodukte mit den bekanntgemachten technischen Regeln (geregelte Bauprodukte) oder Verwendbarkeitsnachweisen (nicht geregelte Bauprodukte) durch die Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungs- zeichen (Ü-Zeichen); abweichend davon erhalten Bauarten kein Ü-Zeichen und der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Errichters (Übereinstimmungserklärung) zu führen. ZiE Zustimmung im Einzelfall; Nachweis u. a. für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall, wenn ihre Anwendung vor Ort wesentlich von einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zulassung abweicht.

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