B+M Blaubuch

Baustoff + Metall Deutschland 21 Technische Daten Brandverhalten von Bauteilen allgemein nach DIN EN 13501-2 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Benennungen [Klassifizierung nach DIN 4102] Bauaufsichtliche Benennung Tragende Bauteile Nichttragende Innenwände Nichttragende Außenwände Selbsttragende Unterdecken ohne Raumabschluss mit Raumabschluss F30 feuerhemmend nach EN R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i→o) und EI 30 (i←o) EI 30 (a↔b)* [nach DIN] [F 30] [F 30] [F 30] [W 30] [F 30 von beiden Richtungen]** F60 hoch feuerhemmend nach EN R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i→o) und EI 60 (i←o) EI 60 (a↔b)* [nach DIN] [F 60] [F 60] [F 60] [W 60] [F 60 von beiden Richtungen]** F90 feuerbeständig nach EN R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i→o) und EI 90 (i←o) EI 90 (a↔b)* [nach DIN] [F 90] [F 90] [F 90] [W 90] [F 90 von beiden Richtungen]** Feuerwiderstandsdauer 120 Min. nach EN R 120 REI 120 – – – [nach DIN] [F 120] [F 120] – – – Brandwand – – REI-M 90 EI-M 90 – – Grundlagen Grundlagen für die Nachweisverfahren bilden die jeweiligen Bauordnungen, die Bauregellisten und weitere technische Baubestimmungen. Der § 3 Abs. 2 MBO gibt vor, dass Bauprodukte / Bauarten nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Grundsätzlich sind die Nachweise als allgemeine Verwendbarkeits- / Anwendbarkeitsnachweise definiert, d. h. alle bauaufsichtlich relevanten Grundsatzanforderungen müssen berücksichtigt werden: Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit Standsicherheit, Brandschutz Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Die Verantwortung für die richtige Herstellung überträgt der Gesetzgeber aber eindeutig dem ausführenden Fachunternehmer. Der Verwendbarkeitsnachweis und die zugehörige Übereinstimmungserklärung dokumentieren die entsprechende Anwendungsmöglichkeit. Verwendbarkeitsnachweise für geregelte Bauprodukte und Bauarten: Der Verwendbarkeitsnachweis kann nach der jeweils bauaufsichtlich eingeführten nationalen bzw. europäischen Produktnorm geführt werden. Der Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte erfolgt auf Basis der jeweiligen Produktnorm, Ü-Zeichen / CE-Zeichen, in Verbindung mit der Leistungserklärung des Herstellers. Die Übereinstimmungserklärung für Bauarten erfolgt nach DIN 4102-4 einschließlich geltender Normen, z. B. Montagewände nach DIN 4103 und DIN 18183 oder Unterdecken und Deckenbekleidungen nach DIN 18168, durch den Errichter (ausführender Fachunternehmer). Verwendbarkeitsnachweise für nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten: Existieren keine technischen Regeln (Normen) oder weichen Bauprodukte / Bauarten von bestehenden technischen Regeln wesentlich ab, ist als Verwendbarkeitsnachweis, in Abhängigkeit von den Vorgaben der Bauregelliste (BRL) Folgendes erforderlich: eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Abz) oder ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Abp) für Bauprodukte auf der Basis der BRL A Teil 2 oder ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (Abp) für Bauarten auf der Basis der BRL A Teil 3 oder eine Zustimmung im Einzelfall. Nicht wesentliche bzw. unwesentliche Abweichungen im bauaufsichtlichen Nachweisverfahren Für Bauarten gelten die für die Verwendbarkeit von Bauprodukten getroffenen Regelungen sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bauarten werden diese ebenfalls in geregelte und nicht geregelte Bauarten unterschieden. Zur Abgrenzung von den Regelungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten wird im Zusammenhang mit Bauarten von deren Anwendbarkeit gesprochen. Während für die einzelnen Bauprodukte der Hersteller haftet, der sie produziert und verkauft, ist für errichtete Trockenbaukonstruktionen („Bauarten“) der ausführende Fachunternehmer verantwortlich. Er ist im baurechtlichen Sinne als „Hersteller“ der Bauart der Anwender des Verwendbarkeitsnachweises (z. B. Abp / Abz). Für Bauarten hat also der ausführende Fachunternehmer die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis gegenüber seinem Auftraggeber schriftlich zu erklären (Übereinstimmungserklärung). Dem Hersteller der Bauart (also dem ausführenden Fachunternehmer) obliegt auch die Beurteilung, ob eine wesentliche oder eine nicht wesentliche Abweichung bei der Ausführung der Bauart gegenüber dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis gegeben ist. Die Übereinstimmung darf auch dann bestätigt werden, wenn nicht wesentliche Abweichungen vorhanden sind. Zur Absicherung einer nicht wesentlichen Abweichung kann sich der ausführende Fachunternehmer Beurteilungen in schriftlicher Form beim Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises oder bei der zuständigen Prüfstelle (kostenpflichtig) einholen. * a→b, a←b, a↔b ** von oben, von unten, von oben und unten

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